Änderung der Spielordnung der FVTT

vom 09.05.2012

Bisherige Fassung

Neue Fassung

§ 1 Abs. 2

Die Leitung und Abwicklung des Spielbetriebes obliegt dem Spielausschuss. Ihm gehören neben dem Sportwart der FVTT mindestens 10 von der Mitgliederversammlung zu wählende Angehörige von Mitgliedern der FVTT an. Der Sportwart ist Vorsitzende des Sportausschusses. Er wird von einem Angehörigen des Vorstandes oder einem beauftragten Mitglied des Spielausschusses vertreten.

§ 1 Abs. 2

Die Leitung und Abwicklung des Spielbetriebes obliegt dem Spielausschuss. Ihm gehören neben dem Sportwart der FVTT mindestens 10 von der Mitgliederversammlung zu wählende Angehörige von Mitgliedern der FVTT an. Der Sportwart ist Vorsitzende des Spielausschusses. Er wird von einem Angehörigen des Vorstandes oder einem beauftragten Mitglied des Spielausschusses vertreten.

§ 1 Abs. 3

Für den Spielbetrieb gelten die „Internationalen Tischtennisregeln A“ und die Nummern 2.1.3, 2.4.1, 2.4.3, 4.2.2 und 4.2.3 der „Internationalen Tischtennisregeln B“. In begründeten Ausnahmefällen kann der Spielausschuss abweichende Regelungen festlegen. Diese sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

§ 1 Abs. 3

Für den Spielbetrieb gelten die „Internationalen Tischtennisregeln A“ und die Nummern 2.1.3, 2.4.1, 2.4.3, 4.2.2 und 4.2.4 der „Internationalen Tischtennisregeln B“, mit Ausnahme der besonderen Regelungen der FVTT. In begründeten Ausnahmefällen kann der Spielausschuss abweichende Regelungen festlegen. Diese sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

§ 2 Abs. 3

Spieler/innen, die den Arbeitgeber wechseln, behalten ihre Spielberechtigung. Sie müssen jedoch den Gastspielerstatus annehmen. Wartefristen werden beim Übertritt zu einem anderen Mitglied oder bei Neuzugängen von Normalspieler/innen nicht angewendet.

§ 2 Abs. 3

Spieler/innen, die den Arbeitgeber wechseln, behalten ihre Spielberechtigung für die laufende Saison. Wartefristen werden beim Übertritt zu einem anderen Mitglied oder bei Neuzugängen von Normalspieler/innen nicht angewendet.

§ 2 Abs. 7

Personen, die nicht nach § 2 Abs. 1 oder 4 spielberechtigt sind, dürfen keinem Verein des DTTB als aktive Sporttreibende angehören, es sei denn, sie gehören der BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg länger als 8 Jahre an. Diese Spielberechtigung muss beantragt werden. Sind aktive Sporttreibende Vereinsmitglieder des DTTB länger als 5 Jahre gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 der Spielordnung in einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg Mitglied gewesen, kann ihnen auf begründeten Antrag nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb eine Ausnahmeberechtigung zur Spielberechtigung durch den Spielausschuss erteilt werden.

§ 2 Abs. 7

Personen, die nicht nach § 2 Abs. 1 oder 4 spielberechtigt sind, dürfen keinem Verein des DTTB als aktive Sporttreibende angehören, es sei denn, sie gehören als aktive/r Spieler/in ununterbrochen ihrer BSG bzw. ihrer Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg länger als 8 Jahre an. Diese Spielberechtigung muss beantragt werden. Sind aktive Sporttreibende Vereinsmitglieder des DTTB länger als 5 Jahre gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 der Spielordnung in einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg Mitglied gewesen, kann ihnen auf begründeten Antrag nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb eine Ausnahmeberechtigung zur Spielberechtigung durch den Spielausschuss erteilt werden.

§ 3 Abs. 8

Jede/r Spieler/in muss spätestens bei Aufruf seines Spieles spielbereit sein. Andernfalls geht das Spiel kampflos an die gegnerische Mannschaft. Sind beide Personen nicht spielbereit, so wird der Punkt nicht gewertet.

§ 3 Abs. 8

Jede/r Spieler/in muss spätestens bei Aufruf seines/ihres Spieles spielbereit sein. Andernfalls geht das Spiel kampflos an die gegnerische Mannschaft. Sind beide Personen nicht spielbereit, so wird der Punkt nicht gewertet.

§ 3 Abs. 11

Das Original muss der vom Spielausschuss bestimmten Stelle spätestens an dem dem Rundenspiel folgenden Montag vorliegen. Die zweite Durchschrift erhält die Gastmannschaft, die dritte Durchschrift verbleibt beim Gastgeber.

§ 3 Abs. 11

Eine Ausfertigung muss der vom Spielausschuss bestimmten Stelle spätestens an dem dem Rundenspiel folgenden Montag vorliegen. Die zweite Ausfertigung erhält die Gastmannschaft, die dritte Ausfertigung verbleibt beim Gastgeber.

§ 4 Abs. 7a

Kann eine Mannschaft in einem Rundenspiel ggf. auch unter Mitwirkung von Ersatzspielern/innen nicht vollzählig antreten, müssen die dadurch nicht durchzuführenden Einzel– und Doppelspiele kampflos abgegeben werden. Die Mannschaften können im gegenseitigen Einvernehmen das Nichtaufrücken vereinbaren. Rückt die Mannschaft nicht auf, muss auf dem Spielformular der/die nicht angetretene Spieler/in namentlich eingetragen sein. Leerfelder dürfen beim
- Einsatz von 4 Spielern nur an den Positionen 5 und 6,
- Einsatz von 5 Spielern nur an der Position 6 entstehen.

§ 4 Abs. 7a

Kann eine Mannschaft in einem Rundenspiel ggf. auch unter Mitwirkung von Ersatzspielern/innen nicht vollzählig antreten, müssen die dadurch nicht durchzuführenden Einzel– und Doppelspiele kampflos abgegeben werden. Der Mannschaft steht es frei, nicht aufzurücken. Rückt die Mannschaft nicht auf, muss auf dem Spielformular der/die nicht angetretene Spieler/in namentlich eingetragen sein. Leerfelder dürfen beim
- Einsatz von 4 Spielern nur an den Positionen 5 und 6,
- Einsatz von 5 Spielern nur an der Position 6 entstehen.

§ 4 Abs. 10

Verstößt eine Mannschaft gegen die Regelungen des § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1-8 wird das gesamte Rundenspiel mit der höchsten Punktzahl gegen diese Mannschaft gewertet. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen die Ziffern 2.1.3, 2.4.1, 2.4.3, 4.2.2 und 4.2.3 der „Internationalen Tischtennisregeln B“ oder die besonderen Regelung für die FVTT.

§ 4 Abs. 10

Verstößt eine Mannschaft gegen die Regelungen des § 3 Abs. 4 und 5 oder § 4 Abs. 1-9 wird das gesamte Rundenspiel mit der höchsten Punktzahl gegen diese Mannschaft gewertet. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen die Ziffern 2.1.3, 2.4.1, 2.4.3, 4.2.2 und 4.2.4 der „Internationalen Tischtennisregeln B“ oder die besonderen Regelung für die FVTT.

§ 5 Abs. 7

Erstmalig gemeldete Mannschaften werden, entsprechend ihrer Spielstärke, unter Berücksichtigung freier Plätze in die Klassen und Staffeln eingeordnet, jedoch müssen die 1. und 2. Liga der Herren und die 1. Klasse der Senioren erspielt werden.

§ 5 Abs. 7

Erstmalig gemeldete Mannschaften werden, entsprechend ihrer Spielstärke, unter Berücksichtigung freier Plätze in die Klassen und Staffeln eingeordnet, jedoch müssen die 1. und 2. Liga der Herren und die 1. Klasse der Damen und Senioren erspielt werden.

§ 5 Abs. 14

Die Plätze 7 und 8 ziehen den Abstieg nach sich. Bei den Senioren steigen die Mannschaften auf Platz 9 und 10 ab. Bei gleichem Punkteverhältnis und gleicher Spieldifferenz ist die Mannschaft besser, die mehr Spiele gewonnen hat. Wenn auch das Spielverhältnis identisch ist, zählt das Satzverhältnis. Bei gleicher Satzdifferenz geben die mehr gewonnen Sätze den Ausschlag.

§ 5 Abs. 14

Die Plätze 7 und 8 ziehen den Abstieg nach sich. Bei den Senioren steigen die Mannschaften auf Platz 9 und 10 ab. Bei gleichem Punkteverhältnis und gleicher Spieldifferenz ist die Mannschaft besser, die mehr Spiele gewonnen hat. Wenn auch das Spielverhältnis identisch ist, zählt die Satzdifferenz. Bei gleicher Satzdifferenz geben die mehr gewonnen Sätze den Ausschlag.

§ 6 Abs. 10

An der Endrunde (s. Abs. 1) nehmen teil:

Bei den Damen: Die Mannschaften der 1. Klasse
Bei den Herren: Die Mannschaften der 1. Liga, sowie die Gewinner der einzelnen Pokalrunden.

§ 6 Abs. 10

An der Endrunde (siehe Abs. 1) nehmen teil:

Bei den Damen: Die Mannschaften der 1. Klasse
Bei den Herren: Die Mannschaften der 1. Liga, sowie die Gewinner der einzelnen Pokalklassen.

§ 7 Abs. 4

Ranglistenturniere werden ausgeschrieben:

für Damen: Einzel und Doppel in zwei Klassen
für Herren: Einzel und Doppel in vier Klassen

für gemischte Doppel in zwei Klassen (A und B)

Herren der 1. und 2. Ligen sowie der 1. und 2. Leistungsklasse der Rundenspielwettbewerbe müssen in Mixed A gemeldet werden.

Die Zusammenlegung von Klassen bleibt der Turnierleitung vorbehalten.

§ 7 Abs. 4

Ranglistenturniere werden ausgeschrieben:

für Damen: Einzel und Doppel in zwei Klassen
für Herren: Einzel und Doppel in vier Klassen

für gemischte Doppel in zwei Klassen (A und B)

Damen und Herren der 1. und 2. Ligen sowie der 1. und 2. Klasse der Rundenspielwettbewerbe müssen in Mixed A gemeldet werden.

Die Zusammenlegung von Klassen bleibt der Turnierleitung vorbehalten.

§ 7 Abs. 14

Es steigen in die nächst höhere Klasse auf:

Bei den Damen von der 2. Klasse in die 1. Klasse 4 Teilnehmerinnen
Bei den Herren von der 1. Klasse in die Sonderklasse 4 Teilnehmer
von der 2. Klasse in die 1. Klasse 4 Teilnehmer
ab der 4. Klasse 8 Teilnehmer.

§ 7 Abs. 14

Es steigen in die nächst höhere Klasse auf:

Bei den Damen von der 2. Klasse in die 1. Klasse 4 Teilnehmerinnen
Bei den Herren von der 1. Klasse in die Sonderklasse 4 Teilnehmer
von der 2. Klasse in die 1. Klasse 4 Teilnehmer
von der 3. Klasse in die 2. Klasse 4 Teilnehmer
ab der 4. Klasse 8 Teilnehmer.